TOPRIDE

Allgemeine Geschäftsbedingungen

TopRide GmbH

Für unsere Leistungen gelten – je nach Vertragsgegenstand – die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

AGB für Holzprodukte

Stand: August 2026

1. Vertragsgrundlage

Vertragsgrundlage für von uns als Auftragnehmer übernommene Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr mit privaten (§13 BGB) und gewerblichen Kunden. Sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers und finden keine Anwendung bei einer Vergabe nach VOB/A.

2. Angebot, Preise, Genehmigungen, Vertragsschluss

2.1. Angebote werden freibleibend mit einer Bindefrist von 6 Wochen ab dem Datum der Erstellung abgegeben, sofern nicht anders auf den Angebotsunterlagen ausgewiesen. Diese gelten für die ausdrücklich erwähnten Leistungen. Evtl. zusätzliche Nebenleistungen bedürfen der gesonderten Vereinbarung.

2.2. Sollten dem Angebot Abbildungen, Zeichnungen, Abbundpläne etc. beiliegen, gelten diese nur annähernd als maßgenau. Sollen diese Angaben verbindlich sein, ist dies gesondert zu vereinbaren.

2.3. Abbundzeichnungen gelten als verbindlich, wenn diese durch den Auftraggeber bestätigt wurden.

2.4. Alle Unterlagen, mit Ausnahme des Angebotes selbst, sind Eigentum bzw. geistiges Eigentum der Firma TopRide GmbH. Sie dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung weder in irgendeiner Form vervielfältigt noch an Dritte weitergereicht werden. Im Falle einer Angebotsabsage sind diese Unterlagen der Firma TopRide GmbH unverzüglich zurückzusenden.

2.5. Vorstehendes gilt ebenso für die technische Planung als Grundlage zur Kalkulation (Massenberechnungen, U-Wert-Berechnungen, Zeichnungen oder Fotos).

2.6. Eine Weitergabe oder sonstige Verwendung der Unterlagen kann im Einzelfall auf Anfrage gestattet werden. Für nicht vereinbarte Weitergabe an Dritte können die Kosten für die Erstellung der Unterlagen zurückgefordert werden.

2.7. Für alle baulichen Genehmigungen ist der Kunde selbst verantwortlich. Dazu gehören alle Absprachen und Kosten mit dem Bauamt und ggf. Prüfstatiker. Die genehmigungsfähige Statik eines anerkannten Tragwerksplaners sowie eine Bauanzeige/Bauantrag sind nie Bestandteile eines Standardangebotes.

2.8. Der Kunde ist berechtigt, gemäß §§ 346 ff. BGB vom Vertrag zurückzutreten, wenn das Vorhaben durch die zuständige Baubehörde abgelehnt wird. Dem Rücktrittsantrag ist eine Kopie des Ablehnungsbescheides beizufügen. Im Falle einer Stornierung trägt der Auftraggeber alle bis dahin angefallenes Kosten. Die Höhe ermittelt die Firma TopRide GmbH je nach Leistungsstand.

2.9. Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise bis zur Beendigung der Baumaßnahme, wenn die Arbeiten binnen vier Monaten begonnen werden. Tritt danach eine wesentliche Veränderung (größer oder kleiner 1%) der Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten ein, erhöht bzw. verringert sich der Angebotspreis in angemessenem Umfang. Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,65% je 1% Lohnkostenänderung.

2.10. Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsabschluss erbracht wird. Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung des Auftragsnehmers erbracht wird. Bei Abweichungen (z.B. Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.

2.11. Angebotene oder vereinbarte Sonderpreise erlöschen mit Ablauf der Angebotszuschlagsfrist automatisch.

2.12. Ein Auftrag gilt immer dann als angenommen, wenn er durch die Firma TopRide GmbH schriftlich bestätigt wurde (Brief, Fax oder E-Mail). Es gelten die zu diesem Zeitpunkt gültigen, gefertigten Unterlagen.

2.13. Wir schließen vorsorglich eine Bestellung zu Lasten Dritter aus. Als Vertragspartner akzeptieren wir in jedem Falle immer nur den Besteller und Zahlungspflichtigen.

2.14. Die Firma TopRide GmbH weist hiermit ausdrücklich darauf hin, dass alle Produkte und Leistungen kundenbezogen gefertigt werden. Aus diesem Grunde sind Änderungen im Nachgang zu einem unterschriebenen Vertrag immer kostenpflichtig. Je nach Leistungsstand des Auftrages ist die Firma TopRide GmbH berechtigt Mehrkosten zu verlangen.

3. Liefer- und Montageverzug, Witterungsbedingungen

3.1. Ein Liefer- oder Montageverzug durch die Firma TopRide GmbH kann nur eintreten, wenn ein ausdrücklicher Liefer- oder Montagefixtermin vereinbart wurde. In diesem Fall kann die Firma TopRide GmbH eine Nachfrist von 10 Tagen ab Termin anzeigen.

3.2. Bei Auftreten höherer Gewalt wie Streik, Naturgewalten, Straßensperrungen und Lieferengpässen durch Vorlieferanten haftet die Firma TopRide GmbH nicht für Lieferverzug.

3.3. Im Falle eines Verzuges durch Verschulden einer Vorleistung des Kunden müssen Fixtermine neu schriftlich vereinbart werden. Alte Terminstellungen erlöschen sofort nach Bekanntwerden. Die Firma TopRide GmbH behält sich in diesem Falle vor, evtl. entstandene Mehrkosten geltend zu machen.

3.4. Für Folgekosten von Lieferverzug haftet die Firma TopRide GmbH nicht, es sei denn dies ist ausdrücklich vereinbart.

3.5. Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragsnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist, wenn es sich um ungewöhnliche Witterungsbedingungen handelt. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.

4. Vergütung, Zahlungsbedingungen und -verzug

4.1. Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen.

4.2. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig.

4.3. Skonto muss gesondert und ausdrücklich vereinbart sein.

4.4. Grundsätzlich akzeptiert die Firma TopRide GmbH weder Schecks noch Lastschrifteinzüge.

4.5. Zahlungsverzug tritt sofort mit Ablauf der Zahlungsfrist ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

4.6. Kommt der Kunde mit den vereinbarten Zahlungen in Verzug, so ist die Firma TopRide GmbH berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

4.7. Evtl. Skonto- und/oder Rabattvereinbarungen erlöschen sofort mit Eintreten des Zahlungsverzuges.

4.8. Bei Zahlungsverzug sind der entstandene Zins und sonstige daraus resultierende Kosten zu ersetzen. Verzugszinsen werden mit 5% über dem Basiszinssatz berechnet.

4.9. Ein Mangel im Sinne der Gewährleistung ist kein Grund für einen Einbehalt. In diesem Falle ist die Leistung komplett zu bezahlen. Der Mangel ist dann schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen.

5. Gewährleistung

5.1. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist, innerhalb der Mängel an der Leistung gelten gemacht werden können (Verjährungsfrist).

5.2. Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Für Beschädigung der Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder durch sonstige, nicht durch vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haftet dieser nicht.

5.3. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und / oder natürlicher, Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies gilt besonders für alle elektrisch/ mechanischen Antriebsteile von Lichtkuppelöffnungen, Dachfensteranlagen etc.

5.4. Im Übrigen gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt: – 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen) – 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z.B. Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen.

6. Aufrechnungsverbot

Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragsnehmers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Soweit der Auftragsnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor (verlängerter Eigentumsvorbehalt).

7.2. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.B. bei Weiterverkauf des Objekts) in Höhe der Forderung des Auftragsnehmers an diesen ab. Ein Wiederverkäufer ist verpflichtet den Eigentumsvorbehalt der Firma TopRide GmbH seinem Geschäftspartner anzuzeigen.

7.3. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungs- oder Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers entstanden sind, das Eigentum hieran an den Auftragnehmer.

8. Abnahme, Mängel

8.1. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB.

8.2. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt.

8.3. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.

8.4. Die Firma TopRide GmbH haftet nur für ausdrücklich vereinbarte Eigenschaften des Produktes. Zugesichert sind Eigenschaften, welche aus dem ursprünglichen Sinn des Produktes resultieren.

8.5. Mängel, welche die Eigenschaft des Produktes nicht beeinflussen und in keiner gültigen Vorschrift ausdrücklich benannt sind, werden nicht anerkannt.

8.6. Wenn der Kunde einen Mangel feststellt, so darf er das Produkt nicht weiterverarbeiten bzw. benutzen. Der Mangel ist sofort schriftlich bei der Firma TopRide GmbH anzuzeigen und eine Rückmeldung dazu ist innerhalb von 10 Tagen abzuwarten.

8.7. Die Firma TopRide GmbH entscheidet über Ersatz oder Nachbesserung des beschädigten Teiles.

8.8. Mängel, welche nach Montageabnahme angezeigt werden, sind Gewährleistungsmängel und entbinden nicht von der Zahlungsverpflichtung.

8.9. Für Folgekosten von Mängeln übernimmt die Firma TopRide GmbH keine Haftung, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart.

8.10. Für Kratzer, Risse o.ä. Beschädigungen an Glas- oder Kunststoffprodukten, welche erst nach der Warenannahme oder Abnahme auftreten, übernimmt die Firma TopRide GmbH generell keine Haftung.

9. Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung

9.1. Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen Vereinbarungen.

9.2. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach Maßen der fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen (so genannte Aussparungen), zum Beispiel Fenster- und Türöffnungen, Lüftungsöffnungen werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm übermessen. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgrößen unberücksichtigt.

9.3. Auftraggeber und Auftragnehmer können weitere detaillierte Aufmaßregelungen durch Vereinbarung der jeweils einschlägigen ATV VOB/C Norm zugrunde legen.

10. Gerichtsstand

10.1. Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtstand, ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragsnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

10.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10.3. Die Geltung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.

11. Spezielle technische Vorschriften

11.1. Enthalten Angebote bzw. Aufträge die Ausführung von Flachdacharbeiten gelten hier die Fachregeln des Zentralverbandes des Deutschen Dachdeckerhandwerks, insbesondere Fachregeln für Abdichtungen – Flachdachrichtlinie – ausdrücklich als vereinbart.

12. Eigenschaften des Holzes

Eines der hauptsächlich durch die Firma TopRide GmbH verarbeitetes Bauprodukt ist Holz.

12.1. Holz ist ein Naturprodukt. Jedes Stück hat sein eigenes Aussehen, seinen eigenen Charakter und seine eigene Lebendigkeit. Seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten.

12.2. Insbesondere hat der Käufer die biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und Verwendung zu berücksichtigen. Die Firma TopRide GmbH steht hier stets beratend zu Seite.

12.3. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar.

12.4. Holzfehler sowie eventuelle Formänderungen sind naturbedingt und geben keinen Grund zur Reklamation. Holz kann Risse bilden, kann harzen, kann sich verfärben, und trockene Äste können ausfallen. Auch diese Eigenschaften geben keinen Anlass zur Mängelrüge. Es handelt sich insoweit nicht um Mängel.

12.5. Durch extreme Witterungseinflüsse, insbesondere nach langen Wärmeperioden, können sich im Holz auffällige Trockenrisse bilden. Diese Risse haben keinen Einfluss auf die Festigkeit und die Belastbarkeit des Holzes. Ebenso können sich durch Änderungen der Holzfeuchte geringfügige Veränderungen in der Maßhaltigkeit der Hölzer ergeben. Alle diese Auswirkungen sind unbeeinflussbare Eigenschaften des Werkstoffes Holz und stellen daher keinen Mangel dar.

12.6. Gegebenenfalls hat der Auftraggeber vor Auftragserteilung sich fachgerechten Rat einzuholen.

12.7. Die regelmäßige Pflege von Holz obliegt der Sorgfaltspflicht des Bauherrn bzw. Eigentümers.

13. Widerrufsrecht

13.1 Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Ihre Widerrufserklärung richten Sie bitte an: TopRide GmbH Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

13.2 Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht. Erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung, als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses

14. Datenschutz

14.1. Die im Rahmen von Bestellungen oder Anfragen übermittelten Daten des Kunden werden in der EDV der Firma TopRide GmbH gespeichert und vertraulich behandelt. Sie werden von der Firma TopRide GmbH nicht an Dritte weitergeleitet.

14.2. Ausnahmen bestehen, wenn Logistik- oder Transportunternehmen beauftragt werden, die Lieferungen des Auftraggebers durchzuführen. In diesem Falle werden nur die Adressdaten weitergegeben.

15. Schlussbestimmungen

15.1. Nebenabreden oder Änderungen der AGBs bedürfen für deren Wirksamkeit der Schriftform.

15.2. Telefonische und mündliche Auskünfte zu Waren, Preisen, Produktions- und Lieferfristen sind zunächst grundsätzlich unverbindlich und bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung der Firma TopRide GmbH, bevor sie wirksam und verbindlich werden.

15.3. Die Wirksamkeit der übrigen wird durch etwaige Ungültigkeit einzelner Vertragsbedingungen nicht berührt. In diesem Fall verpflichten sich Auftraggeber sowie Auftragnehmer, die nichtige Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem gewollten Zweck entspricht.

AGB Mietprodukte

Stand: 08.2026

1. Geltungsbereich

Die folgenden Bedingungen gelten für alle (auch zukünftigen) Verträge zwischen uns und dem Kunden ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, wir stimmen ihnen im Einzelfall schriftlich zu. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden oder kundeneigene Bestimmungen sind deckungsgleich, mit unseren vorbehalts- und widerspruchslos eine Leistung an den Kunden erbringen.

2. Vertragsschluss

Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus ihm nichts anderes ergibt. Bestellungen von Kunden können wir innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Bestellung bei uns annehmen oder ablehnen. Der Kunde verzichtet auf den Zugang unserer Annahmeerklärung. Sofern die Bestellung nicht schriftlich erfolgt ist, können wir verlangen, dass der Kunde die Bestellung schriftlich bestätigt.

1. Regelungen für Mietverträge

2. Mietgegenstand

Wir behalten uns vor, statt der im Mietvertrag bezeichneten Mietsache, eine andere, im Hinblick auf ihre Funktion vergleichbare Mietsache zu überlassen.

3. Mietzeit

2.1 Die Mietzeit wird grundsätzlich nach Wochen berechnet. Die Mindestmietzeit beträgt eine Woche. Ist vertraglich kein anderer Mietbeginn vereinbart, beginnt die Mietzeit mit der Überlassung der Mietsache an den Kunden. Ist der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann der Kunde das Mietverhältnis schriftlich mit einer Frist von einer Woche zum Ablauf des auf den Zugang der Kündigung folgenden siebten Tages, sofern die Mietzeit ausnahmsweise nach Tagen bemessen ist, schriftlich mit einer Frist von drei Tagen zum Ablauf des auf den Zugang der Kündigung folgenden dritten Tages kündigen.

2.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Verbleib der Mietsache am Einsatzort für einen Zeitraum bis zum Ablauf des dritten auf das Vertragsende folgenden Tages zu dulden und die Mietsache vor Diebstahl, Untergang und Verschlechterung zu schützen. Der Kunde trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Mietsache während der Mietzeit und bis zur Abholung binnen der v.g. verlängerten Duldungsperiode.

2.3 Gibt der Kunde die Mietsache bei Ablauf der Mietzeit nicht rechtzeitig zurück, setzt er insbesondere den Gebrauch der Mietsache fort, wird hierdurch der Mietvertrag nicht verlängert. § 545 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist ausgeschlossen.

4. Mietzins

Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, versteht sich die vereinbarte Miete als Netto-Miete. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird bei der Abrechnung erforderlichenfalls hinzugerechnet.

3.1. Nebenkosten: Nebenkosten für Anlieferung und Abholung sowie Auf- und Abbau werden in Rechnung gestellt, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart worden ist.

3.2 Zahlungsverzug und Rückholung der Panels: Gerät der Kunde mit mehr als 30 Tagen ab Rechnungsstellung in Zahlungsverzug (nachgewiesen anhand des Rechnungsdatums) sind wir berechtigt unsere Panels jederzeit abzuholen. Grundsätzlich sind wir berechtigt bei Zahlungsverzug durch den Kunden unserer Rechnungen oder Teilrechnungen vom Mietvertrag/Auftrag bzw. von der Projektabwicklung zurückzutreten und die mietweise überlassenen Panels jederzeit, auch aus laufenden Projekten, abzubauen bzw. abzuholen. Ferner hat der Kunde den daraus entstandenen Schaden und Mehraufwand zu tragen.

5. Gewährleistung

4.1 Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels der Mietsache bestehen nur, wenn und soweit wir den Mangel zu vertreten haben.

4.2 Der Kunde hat unverzüglich nach Überlassung die Mietsache einer Sicht- und soweit tunlich einer Funktionsprüfung im Hinblick auf Mängel und Vollständigkeit zu unterziehen sowie Mängel und das Fehlen von Teilen der Mietsache unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige eines Mangels oder des Fehlens von Teilen der Mietsache, gilt die Mietsache als genehmigt, es sei denn, dass der Mangel oder das Fehlen von Teilen der Mietsache nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein Mangel oder das Fehlen von Teilen der Mietsache, hat der Kunde den Mangel oder das Fehlen von Teilen der Mietsache unverzüglich schriftlich anzuzeigen, andernfalls gilt die Mietsache als genehmigt. Die Mietsache gilt nicht als genehmigt, wenn wir wissen, dass ein Mangel vorliegt oder Teile der Mietsache fehlen. Gilt die Mietsache als genehmigt, ist der Kunde wegen des Mangels oder des Fehlens eines Teils der Mietsache nicht von der Verpflichtung, die Miete in voller Höhe zu leisten, befreit, noch kann der Kunde Schadensersatz gemäß § 536 a BGB verlangen oder den Mietvertrag fristlos kündigen.

4.3 Liegt ein Mangel vor, sind wir berechtigt, die Mietsache nach unserer Wahl durch eine im Hinblick auf die Funktion der Mietsache vergleichbare auszutauschen oder wieder instand zu setzen. Beseitigen wir einen Mangel nicht innerhalb angemessener Frist oder verweigern wird die Mangelbeseitigung, kann der Kunde den Mietvertrag schriftlich fristlos kündigen.

6. Gebrauch der Mietsache

5.1 Der Kunde ist vorbehaltlich der Regelung des § 536 a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung nicht berechtigt, die Mietsache zu verändern, insbesondere nicht berechtigt, angebrachte Seriennummern, Herstellerschilder sowie andere Erkennungs- oder Prüfzeichen zu entfernen oder zu verdecken.

5.2 Während der Mietdauer hat uns der Kunde den Untergang der Mietsache, jede über die übliche Abnutzung hinausgehende Verschlechterung sowie jeden Unfall in Zusammenhang mit der Mietsache unverzüglich mitzuteilen. Verweigern wir die Zustimmung zur Überlassung des Gebrauchs der Mietsache oder Untervermietung der Mietsache an einen Dritten, steht dem Kunden ein Kündigungsrecht wegen der Verweigerung nicht zu.

5.3 Die Mietsache darf nicht vom Einsatzort entfernt werden. Der Kunde muss uns, unseren Vertretern und Versicherern während üblicher Arbeitszeiten Zugang zum Einsatzort und zur Mietsache ermöglichen.

7. Anlieferung und Abholung der Mietsache/Rückgabe der Mietsache

6.1 Sofern wir die Anlieferung und Abholung der Mietsache und/oder deren Auf- und Abbau übernommen haben, hat der Kunde sicherzustellen, dass der Ort an dem die Mietsache eingesetzt werden soll (Einsatzort), für LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 40 Tonnen zugänglich und befahrbar ist und der Einsatzort für den Aufbau und die Nutzung der Mietsache geeignet ist. Der Kunde hat – soweit für Anlieferung und Abholung sowie Auf- und Abbau erforderlich – für uns unentgeltlich Strom, Wasser und Lagermöglichkeiten am Einsatzort zur Verfügung zu stellen. Erfüllt der Kunde die vorgenannten Verpflichtungen nicht und können aus diesem Grund Anlieferung oder Aufbau der Mietsache nicht erfolgen, sind wir nicht verpflichtet, länger als höchstens zwei Stunden am Einsatzort auf die Herstellung der vorgenannten Voraussetzungen zu warten. Können Anlieferung und/oder Aufbau in einem solchen Falle nicht erfolgen, ist der Kunde verpflichtet, die Kosten weiterer Anliefer- und Aufbauversuche zu tragen, und hat für jeden Tag, um den sich die Anlieferung der Mietsache bzw. deren Aufbau verzögert, den auf einen Tag entfallenden vertraglich vereinbarten Mietzins als Schadensersatz zu zahlen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir sind nicht gehindert, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

6.2 Nach Ablauf der Mietzeit hat der Kunde die Mietsache in gesäubertem Zustand zurückzugeben bzw. sofern wir die Abholung übernommen haben in gesäubertem Zustand und frei zugänglich zur Abholung bzw. zum Abbau bereitzustellen. Wir sind nicht verpflichtet, länger als zwei Stunden auf die Herstellung der Bereitschaft zum Abbau bzw. zur Abholung zu warten. Die zusätzlichen Kosten eines erneuten Abbau- bzw. Abholversuches sowie von uns durchgeführte Reinigung der Mietsache, soweit eine solche erforderlich ist, trägt der Kunde. Für jeden Tag nach Ablauf der Mietzeit, an dem der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt oder zum Abbau bzw. zur Abholung bereitstellt, schuldet er den auf einen Tag entfallenden vertraglich vereinbarten Mietzins als Schadensersatz. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir sind nicht gehindert, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

6.3 Für den Fall einer übermäßigen Verschmutzung der Ihnen zur Verfügung gestellten Mietsachen berechnen wir für die Reinigung derselben eine Reinigungspauschale von EUR 18,oo zzgl. 19% MwSt. pro Stück. Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir die Mietsachen zur Vermeidung eines weiteren Schadens von dem Mietort mitnehmen und die Reinigung an anderer Stelle durchführen. Der Aufforderung an den Kunden zur Reinigung der ihm überlassenen Mietsachen zur Vermeidung der Reinigungskosten durch uns bedarf es nicht.

6.4 Für den Fall der Beschädigung der vermieteten Sachen stellen wir den Schaden fest, dokumentieren diesen. Sollte eine Reparatur möglich sein, sind wir berechtigt diese für einen Betrag von 60,00 EUR/p.PAX und Std. zzgl. 19% MwSt., die dem Kunden belastet werden, durchzuführen. Wir sind zum Nachweis eines höheren, der Kunde zum Nachweis eines niedrigeren Schadens, berechtigt. Sollte eine Reparatur nicht möglich sein, entsorgen wir die Mietsache/Produkt und der Kunde ist zum Ersatz zum Wiederbeschaffungswert verpflichtet.

6.5 Wir behalten uns vor, statt der vertragsgegenständlichen Produkte alternative Modelle zu liefern, die die selben Eigenschaften haben.

6.6 Bestandteil des Vertrags werden auch die Nutzungsbedingungen für unsere Produkte.

8. Haftung

7.1 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Kunden.

7.2 Sofern nicht vertraglich anders vereinbart, sind wir im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden nicht verpflichtet, den Kunden zu beraten oder Empfehlungen auszusprechen. Erteilen wir dennoch Ratschläge oder sprechen wir dennoch Empfehlungen aus, sind wir nicht zum Ersatz des etwaig aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens verpflichtet.

7.3 Schadensersatzansprüche bei nur leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen sind ausgeschlossen. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht oder den Kunden an Gesundheit, Körper oder Leben verletzen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Schadensersatzhaftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, höchstens 50.000 EUR.

7.4 Keine Haftungsbeschränkung gilt bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen und bei Ansprüchen gemäß dem Produkthaftungsgesetz.

7.5 Soweit unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für unsere Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

9. Zahlungsmodalitäten

8.1 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Rechnungsbetrag netto (ohne Abzug) innerhalb von einundzwanzig Tagen ab Rechnungsstellung (nachgewiesen anhand des Rechnungsdatums) zu zahlen. Für jede Woche des Zahlungsverzuges hat der Kunde pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages einschließlich etwaig anfallender Umsatzsteuer, insgesamt maximal 10 % dieses Betrages zu bezahlen. Die widerspruchs- und/oder vorbehaltslose Annahme einer Zahlung bedeutet keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche.

8.2 Unsere Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sind nicht berechtigt, Zahlungen an uns entgegenzunehmen, sofern sie nicht über schriftliche Vollmachten verfügen. Zur Entgegennahme von Schecks, Wechseln oder Bargeld sind wir nicht verpflichtet. Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt stets erfüllungshalber.

8.3 Wir behalten uns vor unsere Angebote direkt durch unsere Servicepartner fakturieren zu lassen. Montage- und Transportleistungen werden grundsätzlich mit der ersten Teilrechnung abgerechnet.

10. E-Mail

9.1 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, von Zeit zu Zeit Newsletter in Form einer E-Mail von uns zu erhalten. Der Newsletter kann jederzeit (durch Klick auf den „Austragen-Link“) abbestellt werden. Wir werden E-Mail-Adressen niemals an Dritte weitergeben.

11. Factoring

10.1 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass wir unsere Forderungen an eine Factoring Gesellschaft abtreten / verkaufen und diese die erbrachten Leistungen der TopRide GmbH direkt an den Kunden fakturiert.

12. Aufrechnung/Gerichtsstand/Anwendbares Recht

11.1 Der Kunde kann gegen unsere Forderungen nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten, bestritten aber entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.

11.2 Gerichtsstand ist der Sitz der TopRide GmbH. Wir sind berechtigt, auch am Sitz des Kunden zu klagen.

11.3 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechtes (CISG).

11.4 Sollten einige Regelungen unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und / oder gegen geltendes Recht verstoßen, dann hat dies keine Auswirkung auf den geschlossenen Vertrag im Übrigen. Dieser bleibt gültig, die nicht wirksame Regelung wird sodann durch eine solche, die dem Willen der Parteien am nächsten kommt und / oder die gesetzliche Regelung ersetzt.

Erscheint der Kunde oder die von ihm beauftragte Spedition nicht zum vereinbarten Termin oder verspätet sich erheblich, behalten wir uns vor, zusätzliche Wartezeiten oder einen neuen Verladetermin zu berechnen.

Grundlage und Bestandteil der AGB ist die Preisliste und Auflistung der Zusatzkosten.

AGB für Werk- und Dienstleistungen

Stand: 07.08.2026

§ 1 Anwendungsbereich, Allgemeines

1. Für alle Angebote und Verträge über die Erbringung von Werk- und Dienstleistungen (Beratung, Inspektionen, Instandsetzungen, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten sowie sonstige Dienst- und Werkleistungen) – nachfolgend auch „Leistungen“ genannt – durch die TopRide GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) sind ausschließlich nachstehende „Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werk- und Dienstleistungen“ (nachfolgend auch „Vertragsbedingungen“ genannt) maßgebend. Ergänzend gelten unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

2. Von den hiesigen Vertragsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, es liegt seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor. Auch wenn der Auftragnehmer in Kenntnis von diesen Vertragsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers die Leistungen vorbehaltlos ausführt, bedeutet dies keine Zustimmung – auch in diesem Fall gelten diese Vertragsbedingungen.

3. Vorrangig vor diesen Vertragsbedingungen gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen). Für den Inhalt derartiger individueller Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend, wobei die Textform ausreichend ist.

4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer das Eigentumsrecht und, soweit urheberrechtsfähig, das Urheberrecht vor. Dritten dürfen sie vom Auftraggeber nicht zugänglich gemacht werden.

5. Der zugrunde liegende Vertrag sowie diese Vertragsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.

6. Sofern nicht anderweitig vertraglich festgehalten, wird ein konkreter Erfolg weder geschuldet noch garantiert. Der Auftraggeber entscheidet in alleiniger Verantwortung über die Art, den Umfang sowie den Zeitpunkt der Umsetzung der vom Auftragnehmer empfohlenen oder abgestimmten Maßnahmen.

7. Der Auftragnehmer legt die vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen bzw. zur Verfügung gestellten Unterlagen bei seiner Tätigkeit als vollständig und richtig zugrunde. Zur Überprüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit oder zur Durchführung eigener Recherchen ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen des erteilten Auftrages vom Auftragnehmer Plausibilitätsprüfungen vorzunehmen sind, die allein an die vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen, Angaben oder Unterlagen anknüpfen und nicht deren Überprüfung zum Inhalt haben.

§ 2 Vertragsverhältnis, Auftragsinhalt

1. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern nicht im Einzelfall anders vereinbart.

2. Das Vertragsverhältnis kommt dadurch zustande, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Annahme des erteilten Auftrages bestätigt. Die Ausführung des erteilten Auftrages durch den Auftragnehmer steht dabei der ausdrücklichen Bestätigung des Auftrages gleich.

3. Der Umfang des Auftragsverhältnisses wird durch den schriftlich festgelegten Auftragsumfang begrenzt. Erweiterungen des Auftrags sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 3 Leistungen

1. Dienstleistungen: Der Auftragnehmer erbringt bei Vereinbarung Beratungs- und sonstige Dienstleistungen für den Auftraggeber. Grundlage der Leistungen ist der aktuelle Stand der Technik. Die Leistungen des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich zur Unterstützung des Auftraggebers in einem Vorhaben, das der Auftraggeber in alleiniger Verantwortung durchführt. Der Auftragnehmer übernimmt im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen keine Verantwortung für ein bestimmtes Ergebnis. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistungen durch Unterbeauftragung an Dritte zu erbringen (Subunternehmer). Der Auftragnehmer haftet für die Leistungserbringung von Subunternehmern wie für eigenes Handeln.

2. Werkleistungen: Der Auftragnehmer erbringt bei Vereinbarung im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten Werkleistungen. Grundlage der Leistungen ist der aktuelle Stand der Technik. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistungen durch Unterbeauftragung an Dritte zu erbringen (Subunternehmer). Der Auftragnehmer haftet für die Leistungserbringung von Subunternehmern wie für eigenes Handeln.

§ 4 Abnahme bei Werkleistungen, Übernahme durch den Auftraggeber

1. Die Fertigstellung einer Leistung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber mitzuteilen. Die Zusendung des Leistungsnachweises gilt auch als Benachrichtigung. Die Abnahme hat binnen 2 Wochen nach Bekanntwerden der Mitteilung zu erfolgen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, an jeder Abnahme teilzunehmen.

2. Bei Werkleistungen kann der Auftragnehmer Teillieferungen oder Teilleistungen zur Abnahme bereitstellen (Teilabnahme). Hierzu gehören in sich abgeschlossene Phasen zur Erfüllung der spezifizierten Phasen oder Leistungen, in sich abgeschlossene und somit funktionsfähige Teile, in sich abgeschlossene Dokumente oder Teile von Dokumenten.

3. Die Abnahme von Software erfolgt durch eine Funktionsprüfung.

4. Diese ist erfolgreich durchgeführt, wenn die zu diesem Zweck vereinbarten Testverfahren keine erheblichen Mängel aufweisen.

5. Ist die Leistung nicht bei der Abnahme durch den Auftraggeber beanstandet worden oder ist die Abnahme nicht fristgemäß erfolgt, gilt die Leistung als ordnungsgemäß abgenommen.

6. Bei Verzug des Auftraggebers mit der Übernahme ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber Lagerkosten zu berechnen bzw. den Leistungsgegenstand in diesem Fall auch an einem dritten Ort auf Kosten des Auftraggebers zu lagern.

§ 5 Preise und Zahlung

1. Die Leistungen des Auftragnehmers werden, sofern nicht im Einzelfall anders vereinbart, nach Aufwand gemäß den jeweils im Leistungsangebot vereinbarten Sätzen abgerechnet. Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich die Preise stets zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

2. Zeit- und Vergütungsprognosen des Auftragnehmers in Bezug auf die Ausführung eines Auftrages stellen eine unverbindliche Schätzung dar. Abweichungen zu der Schätzung können vom Auftragnehmer nicht ausgeschlossen werden, da der erforderliche zeitliche Aufwand von Faktoren abhängen kann, die vom Auftragnehmer nicht beeinflusst werden können.

3. Wird vor der Ausführung der Leistung ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Auftraggeber ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist – soweit nicht anders vereinbart – nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben wird, wobei Textform ausreichend ist. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlags erbrachten Vorleistungen werden dem Auftraggeber nicht berechnet, soweit sie bei der Durchführung der Leistung verwertet werden können.

4. Stellt sich bei Ausführung der Leistungen heraus, dass im Interesse einer ordnungsgemäßen Ausführung die Kosten um mehr als 20 % überschritten werden, ist der Auftraggeber davon in Textform zu verständigen; dessen Einverständnis gilt als erteilt, wenn er der Erweiterung dieser Leistungen nicht unverzüglich widerspricht – auf diese Rechtsfolge wird der Auftraggeber bei seiner Mitteilung nochmals ausdrücklich hinweisen.

5. Reisekosten werden nicht pauschal in Rechnung gestellt, sondern im Einzel- und Bedarfsfall nach vorheriger Absprache. Diese werden zusätzlich zur vereinbarten Vergütung berechnet: a) Reisekosten (Fahrtkosten, Übernachtung etc. im folgenden Rahmen): – Eisenbahn: 2. Klasse plus Zuschläge – Flugzeug: Economy-Class oder entsprechender Tarif – Taxi, Nahverkehrsmittel – Kfz-Benutzung gemäß der jeweils geltenden Regelung, z. Z. 0,30 EUR/km – Hotelunterkunft, ggf. unter Nutzung von Kundentarifen – Da anfallende Fahrtzeiten nicht als Zeitstunden geltend gemacht werden, fällt eine Pauschale von 100 €/100km an. b) Sonstige Nebenkosten wie Porto, Kopierkosten, Telefonkosten u.s.w. sind mit der vereinbarten Vergütung abgegolten. Darüberhinausgehende Nebenkosten werden dem Auftraggeber mittels Einzelnachweises in Rechnung gestellt. Die Vergütung versteht sich jeweils zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe im Zeitpunkt der Leistungserbringung.

6. Rechnungen werden ohne Abzüge mit Zugang beim Auftraggeber fällig. Rechnungen sind spätestens am 14. Kalendertag nach Rechnungsdatum auf das vom Auftragnehmer angegebene Konto zu überweisen.

7. Beanstandungen einer Rechnung müssen schriftlich und binnen 14 Tagen nach Zugang der Rechnung beim Auftragnehmer erfolgen.

8. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

9. Bei Stornierung von vereinbarten Leistungsinhalten durch den Auftraggeber zahlt dieser für Absagen mit einer kürzeren Vorlaufzeit als drei Werktagen vor Durchführungstermin 100% des vereinbarten Honorars als Ausfallhonorar, sofern der Auftragnehmer den durch die Terminabsage freigewordenen Zeitraum nicht anderweitig wirtschaftlich einsetzen kann. Gleiches gilt für den Fall einer kurzfristigen Terminverschiebung durch den Auftraggeber. Absagen oder Terminverschiebungen müssen stets in Textform per E-Mail, Fax oder Brief erfolgen.

10. Dem Auftraggeber steht ein Recht zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreif, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.

§ 6 Stundensätze und Zuschläge

1. Während der normalen Geschäftszeiten gelten die regulären Stundensätze. Die normalen Geschäftszeiten sind Mo-Fr von 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr.

2. Bei Arbeiten außerhalb der normalen Geschäftszeiten werden nachstehende Zuschläge erhoben. Fallen mehrere Zuschläge zusammen, so wird nur der jeweils höhere Zuschlag berechnet. – Nacht 25% / Sonn und Feiertag 50% –

§ 7 Verzug

Kommt der Auftraggeber für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Vergütung bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung in Verzug, so kann der Auftragnehmer das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.

§ 8 Mitwirkungspflichten

1. Der Auftraggeber benennt einen zuständigen Ansprechpartner, der sämtliche erforderlichen Fragen beantworten und alle damit zusammenhängenden Entscheidungen treffen kann. Ergänzend stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und inhaltlich zutreffend zur Verfügung.

2. Bei der Durchführung der Leistungen hat der Auftraggeber dem Personal des Auftragnehmers auf seine Kosten Unterstützung zu gewähren.

3. Der Schutz von Personen und Sachen vor Ort obliegt dem Auftraggeber.

4. Der Auftraggeber hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Leistungsort zu sorgen. Der Auftraggeber hat zudem sicherzustellen, dass nach Eintreffen des Auftragnehmers unverzüglich mit der Durchführung der Leistungen begonnen werden kann. Eintretende Verzögerungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten.

5. Erbringt der Auftraggeber eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstandenen Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Auftraggeber zu tragen.

6. Das Personal des Auftragnehmers ist vom Auftraggeber über die zu beachtenden Sicherheitsvorschriften – soweit wie erforderlich – zu unterrichten. Eventuelle Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften durch das Personal des Auftragnehmers sind dem Auftragnehmer vom Auftraggeber mitzuteilen.

7. Der Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen sind von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der urheberrechtlich geschützten Leistungen durch den Auftraggeber beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen, die mit der Nutzung der Leistung verbunden sind. Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich, falls Dritte die Verletzung ihrer Rechte gegen ihn geltend machen. Der Auftraggeber wird die von Dritten behauptete Rechtsverletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung entweder dem Auftragnehmer überlassen oder nur im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer führen. Der Auftraggeber hat Mängelrügen mit einer nachvollziehbaren Schilderung der vermeintlichen Mängel schriftlich, und soweit möglich, unter Übergabe anzufertigender schriftlicher Aufzeichnungen oder sonstiger die Mängel veranschaulichender Unterlagen zu melden.

8. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis oder bei Störungen bei der Durchführung ist vor Einleitung weiterer Schritte, insbesondere vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens eine einvernehmliche Lösung im Wege von Verhandlungen auf Ebene der Geschäftsführer der Vertragspartner zu suchen. Die Verhandlungen finden innerhalb von zwei Wochen nach dem entsprechenden Verlangen einer Seite statt.

§ 9 Nutzungsrecht

Der Auftraggeber erhält bei allen vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen, die urheberrechtlich geschützt sind, ein nicht ausschließliches, zeitlich unbegrenztes und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für eigene interne Zwecke. Wird dem Auftraggeber ein ausschließliches Nutzungsrecht vertraglich eingeräumt und wird der Vertrag vom Auftraggeber bis zur vollständigen Fertigstellung der Werkleistung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, gekündigt, so erhält der Auftraggeber an den übergebenen Arbeitsergebnissen nur ein einfaches Nutzungsrecht. Urhebervermerke, Seriennummern und sonstige der Identifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.

§ 10 Frist für die Durchführung der Leistungen

1. Die Angaben über die Leistungsfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.

2. Im Falle von höherer Gewalt, bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen, verlängert sich die Frist angemessen.

3. Wird der Auftragnehmer selbst nicht mit erforderlichen Ersatzteilen und Materialien beliefert, obwohl er bei seinen Vorlieferanten bzw. beim jeweiligen Hersteller deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, verlängert sich die Frist angemessen. Der Auftragnehmer wird in diesem Fall den Auftraggeber unverzüglich unterrichten.

4. Ein nachweisbarer Schaden, der dem Auftraggeber durch den Verzug des Auftragnehmers entsteht, wird ersetzt, bei leichter Fahrlässigkeit aber nur bis zu höchstens 5 % des Netto-Leistungspreises. Alle weiteren Entschädigungsansprüche sind, unbeschadet § 12 Ziff. 2 dieser Vertragsbedingungen, bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

5. Gewährt der Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Frist – soweit kein gesetzlicher Ausnahmefall vorliegt – und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche bestehen – unbeschadet § 15 Ziff. 2 dieser Vertragsbedingungen – nicht.

6. Unbeschadet § 15 Ziff. 2 dieser Vertragsbedingungen kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl statt einer pauschalen Verzugsentschädigung gemäß § 6 Ziff. 4 dieser Vertragsbedingungen dem Auftraggeber auf einen mit dem Gegenstand vergleichbaren Gegenstand während der Zeit des Verzugs zur Verfügung stellen, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.

§ 11 Gefahrentragung und Transport

1. Bei einem Versand im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald der Auftragnehmer die Lieferung der Transportperson ausgeliefert hat.

2. Wird vereinbarungsgemäß der Transport vom Auftragnehmer übernommen, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Auftragnehmers erfolgt.

3. Der Auftragnehmer wird unverzüglich nach dem Eintreffen die äußerliche Beschaffenheit der Lieferung und die Leistung untersuchen, etwaige Transportschäden gegenüber der Transportperson beanstanden, die Beweise dafür sichern sowie den Auftragnehmer und den Absender fernmündlich und schriftlich unverzüglich unterrichten.

4. Die vom Auftraggeber übergebenen Gegenstände sind vom Auftragnehmer gegen Feuer, Diebstahl, Transport- und Lagerschäden usw. nicht versichert. Diese Risiken sind vom Auftraggeber zu decken bzw. werden vom Auftragnehmer nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers gedeckt.

§ 12 Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht an Gegenständen

1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatz- und Austauschteilen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.

2. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreif sind.

3. Vorsorglich tritt der Auftraggeber für den Fall, dass er nicht Eigentümer des Gegenstands ist, den Anspruch und die Anwartschaft auf Eigentumsübertragung oder Rückübertragung nach vollständiger Tilgung bestehender Ansprüche Dritter an den Auftragnehmer ab und ermächtigt diesen, hiermit unwiderruflich für den Auftraggeber zu erfüllen. Eine Verpflichtung, anstelle des Auftraggebers zu erfüllen, besteht für den Auftragnehmer jedoch nicht.

4. Wird der Gegenstand mit Ersatzteilen und dergleichen des Auftragnehmers verbunden und ist der Gegenstand als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bis zur vollständigen Zahlung anteilsmäßig Miteigentum, soweit der Gegenstand ihm gehört. Der Auftraggeber verwahrt das Miteigentum für den Auftragnehmer.

§ 13 Abfall und Recycling

Bezüglich der Entsorgung von Altteilen und sonstigen nicht mehr benutzbaren Sachen verpflichtet sich der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer eine angemessene Vereinbarung hinsichtlich der Verwertung zu treffen.

§ 14 Mängelansprüche bei Werkleistungen

1. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für Mängel in der Weise, dass er nach seiner Wahl die Mängel durch Nachbesserung zu beseitigen hat.

2. Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Abnahme der Leistung. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden. Hat der Auftraggeber ohne Einwilligung des Auftragnehmers Dienstleistungsarbeiten unsachgemäß selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung des Auftragnehmers. Das gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Auftraggebers der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt. Natürlicher Verschleiß ist von der Mängelhaftung ausgeschlossen.

3. Lässt der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte Frist für die Nacherfüllung fruchtlos verstreichen, so steht dem Auftraggeber das gesetzliche Minderungsrecht zu. Dieses Minderungsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nacherfüllung. Nur wenn die Leistung trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweislich ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten.

4. Die Sachmangelhaftung erlischt für solche vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen, die der Auftraggeber ändert oder in die er in sonstiger Weise eingreift, es sei denn, dass der Auftraggeber nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist. Die Sachmangelhaftung erlischt ferner, wenn der Auftraggeber nach Erkennbarkeit eines Mangels diesen nicht unverzüglich schriftlich bei dem Auftragnehmer rügt oder die Leistung nicht unter den vertraglich vereinbarten Bedingungen entsprechend der Dokumentation genutzt wird.

5. Ein Rechtsmangel der vertragsgegenständlichen Leistung ist dann gegeben, wenn die für die vertragliche vorgesehene Verwendung erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt sind. Bei Rechtmängeln leistet der Auftragnehmer dadurch Gewähr, dass er dem Auftraggeber nach Wahl des Auftragnehmers eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der vertragsgegenständlichen Leistung verschafft oder er die vertragsgegenständliche Leistung abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung zurücknimmt. Letzteres ist nur zulässig, wenn der Auftragnehmer eine andere Abhilfe nicht zumutbar ist.

6. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – unbeschadet § 11 Ziff. 3 und § 12 dieser Vertragsbedingungen – ausgeschlossen.

§ 15 Sonstige Haftung des Auftragnehmers

1. Eine Haftung oder Gewährleistung für den Erfolg der vom Auftragnehmer empfohlenen Maßnahmen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer die Umsetzung abgestimmter oder empfohlener Planungen oder Maßnahmen begleitet.

2. Wenn bei Leistungen an einem Gegenstand durch Verschulden des Auftragnehmers der Gegenstand vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Gegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der § 11 und § 12 Ziff. 2 dieser Vertragsbedingungen entsprechend.

Für Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchen Sach- und Rechtsgründen auch immer – nur

– bei Vorsatz,

– bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,

– bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,

– bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,

– bei Mängeln, deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat,

– soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen.

Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

§ 16 Höhere Gewalt

1. Für Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die vertragliche Leistung wesentlich erschweren, die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet der Auftragnehmer nicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo, Epidemien, Pandemien oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind.

2. Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, soweit der Auftragnehmer auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist, und sich diese aufgrund höherer Gewalt verzögert.

3. Jede Partei wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern. Die von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen.

4. Wenn ein Ereignis höherer Gewalt länger als 30 Tage andauert, kann jede Partei diese Vereinbarung ohne jegliche Haftung oder Kosten beenden, wenn der jeweiligen Partei ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist. Bereits angefallene Kosten oder bereits erbrachte Leistungen sind jedoch von der auftraggebenden Partei zu bezahlen.

§ 17 Verjährung

Alle Ansprüche des Auftraggebers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in zwölf Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach § 12 Ziff. 2 dieser Vertragsbedingungen gelten die gesetzlichen Fristen. Erbringt der Auftragnehmer die Servicearbeiten an einem Bauwerk und verursacht dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen.

§ 18 Datenschutz, Kommunikation per Fax und E-Mail

1. Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden vom Auftragnehmer grundsätzlich nur insoweit erhoben, als sie für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, personenbezogene Daten entsprechend der Datenschutzgrundverordnung sowie dem geltenden Bundesdatenschutzgesetz zu verarbeiten, vertraulich zu behandeln und diese Daten weder außerhalb der Zweckbestimmung des jeweiligen Vertrages zu verarbeiten noch Dritten bekanntzugeben. Die Mitarbeiter des Auftraggebers werden unter Verweis auf die geltenden Bußgeld- und Strafvorschriften gemäß § 53 BDSG verpflichtet. Weitere Informationen sind der Datenschutzerklärung auf der TopRide-Homepage zu entnehmen: https://www.topride.gmbh/datenschutz.

2. Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen Faxanschluss und/ oder eine E-Mail-Adresse mitteilt, erklärt er sich damit bis auf Widerruf oder ausdrückliche anderweitige Weisung einverstanden, dass ihm ohne Einschränkungen über dieses Fax und/ oder über diese E-Mail-Adresse auftragsbezogene Informationen zugesendet werden. Der Auftraggeber sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät und/ oder auf die E-Mail haben und dass er Faxeingänge und/ oder eingehende E-Mails regelmäßig überprüft. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Faxgerät und/ oder die E-Mail nur unregelmäßig auf Eingänge überprüft wird oder Sendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist.

§ 19 Geheimhaltung

Die Vertragspartner sind einander zeitlich unbeschränkt verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrages beschäftigte Dritte darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners erfolgen. Keine Dritten sind verbundene Unternehmen der Vertragspartner i. S. d. §§ 15 ff AktG. Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vertrauliche Informationen an Subunternehmer weiterzugeben, wenn diese zu entsprechender Geheimhaltung verpflichtet wurden.

§ 20 Schlussbestimmungen

1. Für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Vertrag gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Auftragnehmers oder – nach seiner Wahl – der Sitz der Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.

3. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, diese Vertragsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit dies zur Beseitigung nachträglich entstehender Äquivalenzstörungen oder zur Anpassung an veränderte gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen notwendig ist. Der Auftraggeber wird bei Änderungen nichtwesentlicher Bestandteile der hiesigen Bedingungen schriftlich informiert. Die Änderungen werden Vertragsbestandteil und gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber den Änderungen nicht schriftlich widerspricht. Auf diese Folge wird im Mitteilungsschreiben gesondert hingewiesen. Der Widerspruch muss innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung eingegangen sein. Widerspricht der Auftraggeber einer Änderung, behält sich der Auftragnehmer vor, von einer Fortführung des Vertragsverhältnisses Abstand zu nehmen.

4. Sollte eine Regelung aus einer Leistungsvereinbarung oder dieser Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Regelungen des Auftrages sowie dieser Geschäftsbedingungen nicht. Für diesen Fall ist zwischen den Vertragsparteien eine rechtswirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck sowie der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Entsprechend ist zu verfahren, falls der Auftrag oder diese Geschäftsbedingungen eine regelwidrige Lücke aufweisen sollten, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen ist.

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